§3 Führungen, die von externen Veranstaltern durchgeführt werden
- Führungen, die von externen Veranstaltern durchgeführt werden bedürfen der Zustimmung durch die Universität. Diese kann durch die Einrichtung, bei der die Führung durchgeführt werden soll, erteilt werden. Im Fall der Schlossführungen ist die Genehmigung beim Rektoratsbüro einzuholen.
- Für Führungen mit externen Veranstaltern ist mit der Universität ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der beinhaltet, dass 10 Prozent des Veranstaltungshonorars an die jeweilige Einrichtung der Universität abgeführt werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der jeweiligen Einrichtung, bei der die Führung durchgeführt wird. Im Fall der Schlossführungen erfolgt dies durch das Rektoratsbüro.
- Die unter § 3 Abs. 2 dargestellte 10-prozentige Pauschale wird unbar eingezogen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die jeweilige Einrichtung.
(aus: Besichtigungs- und Entgeltordnung der Universität Hohenheim, Stand: 30.06.2022) |